19.04.2017

Spielhallenrecht ist verfassungskonform


Im Osten und Westen nichts Neues – Spielhallenrecht besteht Prüfung vor dem BVerwG

Unter dieser Überschrift hat RA Martin Reeckmann in Heft 2.17 der Zeitschrift für Wett- und Glücksspielrecht (ZfWG) eine Anmerkung zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.12.2016 (Az. 8 C 4.16) veröffentlicht. Die Anmerkung wurde im März d. J. erstellt, als die erst am 11.4.2017 veröffentlichte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7.3.2017 (Az. 1 BvR 1314/12 u.a.) zur Verfassungsmäßigkeit des Spielhallenrechts der Länder Bayern, Berlin und Saarland noch nicht bekannt war.

Die in der Urteilsanmerkung von RA Reeckmann formulierte Einschätzung, dass Nichts darauf hindeutet, dass das Bundesverfassungsgericht bei den dort bereits vorliegenden Verfassungsbeschwerden zu einer grundsätzlich anderen Bewertung kommen wird als das Bundesverwaltungsgericht, ist in vollem Umfang bestätigt worden.

Hier ein kurzer Auszug aus der Urteilsanmerkung:

Mit sechs Urteilen vom 16.12.2016 hat das Bundesverwaltungsgericht die Vereinbarkeit des Spielhallenrechts der Länder Berlin und Rheinland-Pfalz mit Verfassungsrecht und Unionsrecht bejaht und dabei nicht geringste Zweifel an seinem Prüfungsergebnis erkennen lassen. Die verfassungsrechtliche Diskussion um die Reichweite der Gesetzgebungskompetenz für das „Recht der Spielhallen“ in Abgrenzung zu produktbezogenen Rechtsvorschriften und ihre konkrete Anwendung durch die Landesgesetzgeber ist damit höchstrichterlich geklärt. ...

Mit dem vorliegenden höchstrichterlichen Urteil des BVerwG ist der fachgerichtliche Instanzenzug  rechtskräftig abgeschlossen. Das schließt freilich nicht aus, dass die vollständig unterlegene Klägerin Verfassungsbeschwerde gegen die zu ihren Ungunsten ergangenen fachgerichtlichen Entscheidungen erheben wird, obwohl das Bundesverfassungsgericht alles andere als ein Superrevisionsgericht ist. Ob eine Verfassungsbeschwerde erhoben, zur Entscheidung angenommen und ggf. abweichend von der fachgerichtlichen Rechtsprechung entschieden wird, ist offen. Allerdings bestätigt die vorliegende fachgerichtliche und landesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung einhellig die Spielhallengesetze als kompatibel mit höherrangigem Recht. Nichts deutet darauf hin, dass das Bundesverfassungsgericht bei den dort bereits vorliegenden Verfassungsbeschwerden zu einer grundsätzlich anderen Bewertung kommen wird.

Wie man sieht, sind realistische Prognosen zum Ausgang von höchstrichterlichen und verfassungsrichterlichen Judikaten möglich - wenn man sich auf Analysen statt Wunschdenken stützt.